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Alimentenbevorschussung

Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen dient dem Kindeswohl und soll die nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mindern.
Unmündige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge. Die ausgerichtete Bevorschussung wird von der Gemeinde beim unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteil zurückgefordert.

Das Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen erfolgt schriftlich und muss sämtliche zur Bemessung der Leistungen erforderlichen Angaben enthalten.

Weitere Informationen sowie Formulare erhalten Sie bei den Sozialen Diensten Mumpf.