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Krankenkassenprämienverbilligung (IPV)

Der Verbilligungsbeitrag wird nur ausbezahlt, wenn ein Antrag gestellt wird. Das Antragsformular muss bis spätestens am 31. Mai bei der Gemeindezweigstelle der Wohngemeinde eingereicht werden. 

Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, müssen kein Anmeldeformular einreichen. Ein vom Bund festgelegter Pauschalbetrag wird bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs automatisch berücksichtigt.

Selbständig besteuerte Personen in Ausbildung haben nur dann einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie zur Hauptsache selber für ihren Unterhalt aufkommen. Sie haben ihren Anspruch mit einem zusätzlichen Formular genauer auszuweisen. Für die Beurteilung des Anspruchs wird vor allem auch darauf abgestellt, ob die Eltern in der Steuererklärung einen Kinderabzug geltend machen und damit bestätigen, dass sie für mehr als die Hälfte des Unterhaltes der Person in Ausbildung aufkommen.

Um den Verbilligungsbeitrag berechnen zu können, müssen mit dem Anmeldeformular folgende Unterlagen eingereicht werden:

- Krankenkassenpolice der Grundversicherung (KVG) für das laufende Jahr für jede auf dem Anmeldeformular aufgeführte Person.
- Letzte definitive Steuerveranlagung. Quellensteuerpflichtige Personen haben ihr Einkommen aufgrund eines speziellen Formulars zu belegen.

Weitere Informationen sowie Formulare erhalten Sie bei der Gemeindezweigstelle SVA oder auf der Homepage der Sozialversicherung Aargau.