Personen, die Wohnraum vermieten oder verwalten, Untermietsverhältnisse abschliessen oder anderen Personen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahres Logis geben, sind verpflichtet, jeden Ein- und Auszug in ihrem Haus bzw. in ihrer Wohnung innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden (§ 10 Abs. 1 und § 14 Register- und Meldegesetz, RMG). Wir bitten Sie deshalb, uns jeweils bei einem Mieterwechsel Meldung zu erstatten.
Die sogenannte Drittmeldepflicht ist bequem elektronisch über folgenden Weblink zu übermitteln:
www.drittmeldung.ch
Bei Fragen sind wir Ihnen gerne behilflich.